Sexualisierte Gewalt im Internet – Elternabend: Vortrag durch die Polizei

Zu diesem Thema fand in der letzten Woche ein Themenabend für alle interessierten Eltern und Erziehungsberechtigten statt.

Es wurde u.a. über Erscheinungsformen der Kriminalität in Bereichen wie Sexting und Cybergrooming und über die Verbreitung von (kinder- und jugend-)pornografischen Inhalten  informiert. Das Gefahrenbewusstsein bei der Nutzung digitaler Technologien hinsichtlich der Missbrauchsmöglichkeiten (z.B. Straftatbestände im Klassenchat) wurde erhöht und Empfehlungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gegeben.   

Bianca Post und Markus Tomanek vom Kommissariat Kriminalprävention und Opferschutz der Polizei Bielefeld haben den spannenden und informativen Vortrag zu diesen Themen angeboten, die zu angeregten Diskussionen der Teilnehmer*innen führten.

Das Projekt fand im Rahmen des Programms PEP – Prävention, Elternarbeit, Partizipation der GSQ statt.

 

Hier folgt noch die Link- bzw. Infoliste.

(Die folgenden Links und Informationen beziehen sich auf den Stand vom 11.03.2024)

 Präventionshinweise für Eltern:

  1. Schützen Sie Ihr Kind durch Ihr Wissen.
  2. Schützen Sie Ihr Kind durch Ihre Offenheit.
  3. Schützen Sie Ihr Kind durch Aufmerksamkeit.
  4. Schützen Sie Ihr Kind durch Ihr Vertrauen.
  5. Schützen Sie Ihr Kind durch Ihr Handeln.

 Verbreitung, Erwerb und Besitz von pornografischen Inhalten
Für Kinder und Jugendliche gilt:

  1. Niemand darf Kindern und Jugendlichen pornografisches Material zuschicken.
  2. Der Besitz und das Weiterleiten von pornografischen Inhalten ist verboten.
  3. Ausnahme im Rahmen von Sexting, wenn folgende Aspekte gegeben sind:
    beide sind Jugendliche (ab 14 Jahren)
    einvernehmlich
    kein Weiterleiten
    (Es handelt es sich hierbei trotzdem um die Herstellung und Verbreitung von jugendpornografischen Inhalten. In partnerschaftlichen/intimen Beziehungen zwischen Jugendlichen kann dies allerdings auch als nicht strafbar gewertet werden.)

 Achtung!

Auch im Rahmen der Beweisführung ist es verboten, kinderpornografische Inhalte weiterzuleiten, an das eigene Handy senden zu lassen oder Screenshots davon anzufertigen – außer bei Aufforderung durch die Polizei.

 Kinderpornografisch ist ein pornografischer Inhalt lt. § 184 StGB, wenn er zum Gegenstand hat:

  1. sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter 14 Jahren (Kind)
  2. die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung
  3. die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes oder Jugendlichen

 Statistik

  1. Rund 45 Prozent der Tatverdächtigen in NRW bei der Verbreitung pornografischer Schriften sind Kinder und Jugendliche (2022)
  2. Polizeiliche Kriminalstatistik 2022 (u.a. Verbreitung pornografischer Schriften)

Thema Cybergrooming

  1. Cybergooming-Webseite von Klicksafe
  2. Cybergrooming-Studie der Landesanstalt für Medien NRW
  3. Meldestelle Cybergrooming (fragzebra.de) der Landesanstalt für Medien NRW
  4. Familien-Checkliste zum Schutz vor sexueller Belästigung im Netz von Klicksafe
  5. Beispiel für Chatverlauf bei Cybergrooming von Handysektor

 Literaturempfehlungen

  1. Das erste Smartphone – Wie kann ich mein Kind vor sexueller Gewalt im Internet schützen
  2. AJS NRW: Sexualisierter Gewalt im digitalen Raum begegnen
  3. Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz: Gefährdungsatlas

Medienpädagogische Webseiten

  1. klicksafe.de
  2. schau-hin.info
  3. handysektor.de
  4. mobilsicher.de – Infoportal rund ums Handy
  5. medien-kindersicher.de – Portal zum technischen Jugendmedienschutz, Anleitungen zu Einstellungen an Geräten, Diensten und Apps

Verbraucherzentrale

  1. verbraucherzentrale.nrw/wissen/digitale-welt
  2. Checked4you.de

Polizei

  1. polizei-beratung.de
  2. polizeifuerdich.de

 Straftaten, die im Bereich „sexualisierte Gewalt im digitalen Raum“ und deren Folgen relevant werden können:

  1. Sexueller Missbrauch an Kindern [§176 StGB]
  2. Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind [§176a StGB]
  3. Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern [§176b StGB]
    („Grooming-Paragraf“ – gilt nicht für jugendliche Opfer)
  4. Sexueller Missbrauch an Jugendlichen [§182 StGB]
  5. Verbreitung, Erwerb und Besitz pornografischer Inhalte [§184 StGB]
  6. Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte [§184b StGB]
  7. Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Inhalte [§184c StGB]
  8. Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen [§184k StGB] (Upskirting, Downblousing)
  9. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen [§201a StGB]